Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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III. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag trat erstmals mit in Kraft und wurde bisher jeweils per 1.1. eines jeden Jahres angepasst. Die in diesem Kommentar zu Grunde liegende Fassung ist auf dem Stand und berücksichtigt alle bisherigen Änderungen.
Auf die Übergangsregelungen aus in Anhang IV (flexible Arbeitszeiten, Referenzlöhne, Taggelder), die für manche Arbeiter auch heute noch aktuell sein könnten, wird hingewiesen.
Punkt 2 sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor und ermöglicht somit den KV-Partnern einen relativ kurzfristigen Ausstieg aus dem Kollektivvertrag.
Auf die Regelungen über die Nachwirkung von Kollektiverträgen gem. § 13 ArbVG wird hingewiesen. Demnach bleiben die Regelungen für die bisher unter den Kollektivvertrag fallenden Arbeitnehmer so lange wirksam, bis ein neuer Kollektivvertrag gilt oder eine neue Einzelvereinbarung getroffen wird.
Für nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des AÜ-KV neu aufgenommene Arbeiter gilt der gekündigte Kollektivvertrag nicht mehr. Selbstverständlich wären die gesetzlichen Regelungen (insbesondere die Regelungen über das Mindestentgelt nach § 10 AÜG) von einer KV-Kündigung nicht berührt.
Punkt 3 bezieht sich auf d...