Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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§ 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte
Berechnung der Gehälter von Teilzeitbeschäftigten
1
Der Ang-KV ermittelt den Teilzeitgehalt nicht nach streng mathematischen Grundsätzen, sondern ordnet ausdrücklich eine besondere Berechnungsmethode an.
Für Überlasserbetriebe gilt der Faktor 1/167, der mit der Anzahl der Wochenstunden und mit dem Wert 4,33 zu multiplizieren ist.
Vereinbartes Teilzeitausmaß 25 Wochenstunden, Gehalt für Vollbeschäftigung VwGr. II, nach 10 € 2.087,01. Teilzeitgehalt daher € 2.087,01 : 167 × 25 × 4,33 = € 1.352,81.
2
Dem im zweiten Absatz genannten Teilungsfaktor 1/171 für 39,5 Stunden kommt keine Bedeutung mehr zu, da dieser Faktor nur für die im Jahr 2004 geltende 39,5-Stundenwoche zur Anwendung gelangte (siehe auch § 5 Rz. 16).
Berechnungsgrundlage für Mehrstunden
3
Der gleiche Teilungsfaktor 1/167 gilt auch als Berechnungsgrundlage der Mehrarbeitsstunden. Der Bezug für eine Mehrarbeitsstunde beträgt unter den obigen Annahmen daher € 12,50 (€ 2.087,01 : 167).
4
Die angeordnete Berechnungsmethode bezieht sich ausschließlich auf Teilzeitbeschäftigte und ist nicht anzuwenden, wenn es um die Ermittlung eines Grundstundenlohne...