Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
§ 158 Abs. 1 Z 2 ArbVG sieht eine Kompetenz des Bundeseinigungsamtes zur Auslegung eines Kollektivvertrages vor. Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich in dieser obligatorischen Klausel, vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes eine „paritätische Organisation“ anzurufen.
Da das Bundeseinigungsamt aber auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu begutachten hat, ist die Regelungsabsicht zwar nachvollziehbar, aber der Inhalt wenig verbindlich.
Anderes gilt für die in § 13 Abs. 5 LSD-BG vorgesehene gemeinsame Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hinsichtlich des Grundlohnes nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.