Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Kündigungstermine
Kündigungstermine und Kündigungsfristen
1
Kündigung durch den Arbeitgeber
Für Dienstverhältnisse, die vor dem begründet wurden, kann eine Arbeitgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur zum „Quartalsende“ ausgesprochen werden. Es war nach dem AngG möglich, abweichend vom Quartalsende jeden Fünfzehnten und jeden Monatsletzten als Kündigungstermin zu vereinbaren.
Für Dienstverhältnisse, die ab begründet werden, gelten diese Kündigungstermine (jeder Fünfzehnte und jeder Monatsletze) auch ohne dienstvertragliche Vereinbarungen.
Vereinbarte Besserstellungen der Angestellten sind selbstverständlich zulässig.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeberkündigungen betragen mindestens 6 Wochen und erhöhen sich nach Ablauf von 2 Dienstjahren auf 2 Monate, nach 5 Dienstjahren auf 3 Monate, nach 15 Dienstjahren auf 4 Monate und nach 25 Dienstjahren auf 5 Monate.
2
Selbstkündigung der Angestellten
Auch bei der Kündigung durch die Angestellten differenziert der AngKV nach dem Eintrittsdatum. Dienstverhältnisse, die vor dem begründet wurden, können nur zum Monatsletzen aufgekündigt werden, sofern nicht abweichende Ver...