Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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XX. Begünstigungsklausel
Nach § 3 Abs. 1 ArbVG können Bestimmungen eines Kollektivvertrags durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Der AÜ-KV erwähnt zwar etwas ungenau nur die „betrieblichen“ Vereinbarungen, es ist aber klar, dass mit Abschnitt XX kein besonderer von den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes (insbesondere § 3) abweichender Regelungszweck verfolgt wird.
Daher bleiben auch bestehende, günstigere „arbeitsvertragliche“ Vereinbarungen unberührt.
Neben Sondervereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, bleiben auch Sondervereinbarungen gültig, die Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (§ 3 ArbVG).
Für die Frage, welche Vereinbarungen als günstiger zu qualifizieren sind, ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten Gruppenvergleiche zu achten, wonach nur zusammenhängende Gruppen von Normen mit zusammenhängenden Vereinbarungen verglichen werden können. Ein Einzelvergleich (Rosinentheorie) wird ebenso abgelehnt, wie ein Vergleich von Regelungen ohne inhaltlichen Regelungszusammenhang (vgl. Reissner, Zeller Kommentar, Rz. 27–31 zu § 3 ArbVG).