Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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XI. Betriebliches Vorschlagswesen
Das Arbeitsverfassungsgesetz ermöglicht den Abschluss von freiwilligen Betriebsvereinbarungen über das betriebliche Vorschlagswesen.
Dieser Begriff ist weit zu verstehen und wird auch durch den etwas anders lautenden Text des AÜ-KV nicht eingeschränkt. Die Betriebsvereinbarung kann auf sämtliche Vorschläge von Seiten des Arbeitnehmers Bezug nehmen, die den Arbeitsprozess, die Arbeitsbedingungen oder das Arbeitsergebnis positiv beeinflussen (Reissner, Zeller Kommentar, Rz. 76–78 zu § 97 ArbVG).
Vergütungen für Verbesserungsvorschläge sind ab nicht mehr steuerfrei. Die Begünstigung nach § 67 Abs. 7 EStG wurde gestrichen.