Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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V. Betriebszugehörigkeit
Übersicht
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1. Zusammenrechnung von Dienstzeiten
1
Mit dieser Bestimmung wird der Begriff „ununterbrochene Dauer“, von der viele arbeitsrechtliche Ansprüche abhängen, erweitert.
Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, sind für alle Ansprüche, die von einer ununterbrochenen Dienstzeit abhängen, zusammenzurechnen.
Die hier genannten 90 Tage sind als Kalendertage zu verstehen. Es spielt auch keine Rolle, in welche Jahreszeit die Unterbrechungen fallen.
2
Als kollektivvertragliche Ansprüche, die sich nach der Dauer richten, sind zu nennen:
Jubiläumsgeld
Kündigungsfristen
Zu keiner Anrechnung kommt es im Zusammenhang mit der Probezeit (siehe Rz. 8 in Abschnitt IV).
Beim Anspruch auf Umstufung von der Beschäftigungsgruppe A in die Beschäftigungsgruppe B verlangt der Arb-KV keine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit, weil nur von „einjähriger Betriebszugehörigkeit“ gesprochen wird. Man wird diesen Unterschied im Text berücksichtigen müssen (siehe Anmerkungen zur Beschäftigungsgruppe B in Abschnitt IX).
3
Durch den Ausdruck „alle Ansprüche“ stellt der Kollektivvertrag auch klar, dass hiermit nicht nur Anspr...