Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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§ 18a Gehaltsabrechnung
Übersicht
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1. Fälligkeit der Gehälter
1
Nach § 15 AngG ist das Gehalt spätestens am Letzten eines Kalendermonats fällig, wenn – was der Regelfall ist – das vertraglich so vereinbart ist. Ansonsten müsste die Zahlung des fortlaufenden Gehalts spätestens am Fünfzehnten und am letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen erfolgen.
2
Der Hinweis des Gesetzes auf den fortlaufenden Gehalt ermöglicht Vereinbarungen, wonach unregelmäßige Bezüge (z.B. Überstunden) mit der dem Leistungsmonat folgenden Abrechnung bezahlt werden.
2. Inhalte der Gehaltsabrechnung
3
Die Abrechnung muss zumindest die oben genannten Angaben und einen Hinweis enthalten, wie das Zeitsaldo (Plus-/Minusstunden) steht. Diese Information kann gemeinsam mit der Abrechnung oder in anderer, schriftlicher Form gegeben werden.
4
Direktzahlungen des Beschäftigers an die überlassenen Angestellten sind zu vermeiden. Hier liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Verkürzung des Zahlungswegs vor. Derartige Bezüge sind daher lohnverrechnerisch und abgabenrechtlich vom Überlasser zu erfassen.