NoVAG | Normverbrauchsabgabegesetz
1. Aufl. 2017
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§ 6 Tarif
Exkurs: Rechtslage vor Inkrafttreten des AbgÄG 2014 am :
§ 6.
Tarif
§ 6. (1) Der Steuersatz beträgt für Motorräder 0,02% vervielfacht mit dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimetern. Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%.
(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge
mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,
mit Dieselmotoren 2% vervielfacht mit dem um zwei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern,
mit Motoren für andere Kraftstoffarten 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Liter; liegt ein Kraftstoffverbrauch in Kubikmeter Erdgas vor, gilt ein Normkubikmeter Erdgas als ein Liter Benzin,
wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, ABl. Nr. L 49 vom S. 36 zugrunde zu legen ist. Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als drei Litern bzw. Kilogramm (bei Fahrzeugen mit Dieselmotor von nicht mehr als zwei Litern) beträgt der Steuersatz 0%.
(3) Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf-...