MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 2
1
Für bestimmte Gruppen von Dienstnehmerinnen, die grundsätzlich unter das MSchG fallen, sind auf Grund der Art ihres Dienstverhältnisses Sonderbestimmungen erforderlich.
→ Siehe die Ausführungen zu den Abschnitten 8, 9 und 10.