MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Zuständige Behörde
1
Das Arbeitsinspektorat ist grundsätzlich die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, also auch für den Mutterschutz, zuständige Behörde.
2
Sofern es sich um Betriebe handelt, für die die Arbeitsinspektion gemäß § 1 Abs 2 ArbIG nicht zuständig ist, sind die im MSchG vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse von der sonst für den Dienstnehmerschutz zuständigen Behörde wahrzunehmen.
Vom Geltungsbereich der Arbeitsinspektion sind gemäß § 1 Abs 2 ArbIG ausgenommen:
die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,
die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
die privaten Haushalte.
Sofern keine spezielle Behörde zuständig ist, besteht eine subsidiäre Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (siehe auch § 36).
II. Verfahrensvorschriften
3
§ 35 Abs 2 regelt folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:
Befristung von Bescheiden
4
Für das Arbeitsinspektorat als erlassende Behörde besteht die gesetzlic...