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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 35 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Zuständige Behörde
1, 2
II.
Verfahrensvorschriften
39
III.
Gebührenbefreiungen
1013

I. Zuständige Behörde

1

Das Arbeitsinspektorat ist grundsätzlich die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, also auch für den Mutterschutz, zuständige Behörde.

2

Sofern es sich um Betriebe handelt, für die die Arbeitsinspektion gemäß § 1 Abs 2 ArbIG nicht zuständig ist, sind die im MSchG vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse von der sonst für den Dienstnehmerschutz zuständigen Behörde wahrzunehmen.

Vom Geltungsbereich der Arbeitsinspektion sind gemäß § 1 Abs 2 ArbIG ausgenommen:

  • die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unterstehenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen,

  • die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

  • die Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

  • die privaten Haushalte.

Sofern keine spezielle Behörde zuständig ist, besteht eine subsidiäre Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (siehe auch § 36).

II. Verfahrensvorschriften

3

§ 35 Abs 2 regelt folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

Befristung von Bescheiden

4

Für das Arbeitsinspektorat als erlassende Behörde besteht die gesetzlic...

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