zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 22

Eva-Maria Marat

1

Grundsätzlich gilt auch für Vertragsbedienstete § 12 MSchG, also die in dieser Bestimmung genannten Entlassungsgründe und die erforderliche gerichtliche Zustimmung.

Die Entlassungsgründe des § 34 VBG gelten nicht.

§ 12 gilt nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses mit einer Vertragsbediensteten

  • durch ein rechtskräftiges Erkenntnis einer Disziplinarkommission (eines Disziplinargerichts),

  • in Folge Erlöschen des Dienstverhältnisses kraft Gesetz.

  • Zusätzlicher Entlassungsgrund in § 22 Abs 2: Bei Erschleichung der Aufnahme in das Dienstverhältnis (zB mit ungültigen Unterlagen); die Zustimmung des Gerichts zur Entlassung ist auch in diesem Fall erforderlich.

2

Für Beamtinnen gilt das Disziplinarrecht des BDG (8. Abschnitt, §§ 91 ff) und daher nicht § 12 MSchG.

MSchG |Mutterschutzgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.