MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 19
Übersicht
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I. Kompetenzen der Arbeitsinspektion
1
Mit der MSchG-Novelle BGBl 1992/833 wurden der Arbeitsinspektion auch für die in Bundesdienststellen beschäftigten werdenden und stillenden Mütter bzw Dienstnehmerinnen nach der Entbindung ausdrücklich bestimmte Kompetenzen eingeräumt.
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Für Bundesdienststellen gilt Folgendes:
Meldepflicht gem § 3 Abs 6 an das (örtlich zuständige) Arbeitsinspektorat mit den in dieser Bestimmung festgelegten Inhalten
Empfehlungen des Arbeitsinspektorats an den Dienststellenleiter betreffend folgende Bestimmungen:
-§ 4 (Beschäftigungsverbote für werdende Mütter),
-§ 4a (Beschäftigungsverbote für stillende Mütter),
-§ 5 Abs 4 (Vorschreibung von Maßnahmen über die Beschäftigungsverbote des § 5 Abs 1 bis 3 hinaus) und
-§ 9 Abs 3 und 4 (Vorschreibung von Stillräumen und Stillzeiten).
Keine Empfehlungen sind vorgesehen bei
mangelhafter Gefährdungsbeurteilung (§ 2a) bzw
bei nicht ausreichender Maßnahmensetzung (§ 2b),
obwohl diese Verpflichtungen auch für Bundesdienststellen mit einem 2-stufigen Etappenplan ( und ) für Bundesdienststellen in Kraft gesetzt worden sind.
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Keine Empfe...