MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 Auflegen des Gesetzes
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Wie andere Arbeitnehmerschutzbestimmmungen ist auch ein Exemplar des MSchG an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle im Betrieb aufzulegen, damit sich die Dienstnehmerinnen über die für sie im Mutterschutzfall geltenden Bestimmungen informieren können.
2
Mit der Novelle BGBl I 2004/64 wurde insoferne eine Erleichterung für Dienstgeber geschaffen, als diese Verpflichtung auch durch
einen Datenträger mit Ablesevorrichtung oder
geeignete elektronische Datenverarbeitung oder
geeignete Telekommunikationsmittel
erfüllt werden kann.
Die Zugänglichkeit für Dienstnehmerinnen muss jedoch gewährt werden.
3
Der VwGH hat in der Entscheidung vom , 86/08/0026 zu § 17 Folgendes festgestellt:
Dem Gebot des Auslegens bzw. Auflegens von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird nicht durch ein bloßes Vorhandensein dieser Vorschriften im Schreibtisch des Arbeitgebers (des Organs des Arbeitgebers) entsprochen.
4
Die Nichteinhaltung dieser Informationsverpflichtung steht allerdings seit der genannten Novelle BGBl I 2004/64 nicht mehr unter Strafandrohung.
5
II. Heimarbeit
§ 32 MSchG enthält eine besondere Auflageverpflichtung des Mutterschutzgesetz...