MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15r Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Übersicht
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I. Allgemeines
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Die Regelung des § 15r soll es der Dienstnehmerin ermöglichen, ihr Arbeitsverhältnis auf rechtlich einwandfreie Weise zu beenden, um sich ihrem Kind widmen zu können. Es handelt es sich um eine Klarstellung, dass es sich in diesem Fall um einen gerechtfertigten Austritt der Dienstnehmerin handelt. Bei einem nicht gerechtfertigten vorzeitigen Austritt würde ein Anspruch des Dienstgebers auf Schadenersatz entstehen.
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, 10 ObS 101/94, 10 ObS 91/94
Das Austrittsrecht der Mutter wird nach herrschender Lehre als ein vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art (sui generis) angesehen, der entgegen der allgemeinen Regel, daß die Geltendmachung wichtiger Beendigungsgründe (mit Dauercharakter) zeitlich nicht beschränkt ist, nur innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgen kann; dieser besondere „Mutterschaftsaustritt“ist daher kein vorzeitiger Austritt mit wichtigem Grund im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie.
Wesen des Mutterschaftsaustritts (Lindmayr, Angestelltengesetz, § 23a)
Der sogenannte Mutterschaftsaustritt nach § 23a Abs 3 AngG stellt weder einen vorzeitigen ...