MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15l Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Nichteinigung über zu vereinbarende Teizeitbeschäftigung | |
III. | Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung |
I. Allgemeines
1
Für den Fall, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin gewünschten Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung (Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage) nicht akzeptiert, ist in § 15k und in § 15 l die weitere Vorgangsweise geregelt.
Betreffend den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15h) und die zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung (§ 15i) ist bei Nichteinigung eine unterschiedliche Vorgangsweise vorgesehen.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15h) – Vorgangsweise gemäß § 15k
zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung (§ 15i) – Vorgangsweise gemäß § 15 l.
Im Falle des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung muss diese vom Arbeitgeber gewährt werden, er kann nur über die Bedingungen mit der Arbeitnehmerin verhandeln bzw darüber eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Im Falle von zu vereinbarender Teilzeit kann diese überhaupt vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
II. Nichteinigung über zu vereinbarende Teizeitbeschäftigung
2
Hat die Dienstnehmerin ihre Wünsche betreffend Teilzeit...