MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15k Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Vorgangsweise bei Anspruch und Nichteinigung | |
III. | Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung |
I. Allgemeines
1
Für den Fall, dass der Arbeitgeber die von der Arbeitnehmerin gewünschten Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung (Beginn, Dauer, Ausmaß, Lage) nicht akzeptiert, ist in § 15k und in § 15 l die weitere Vorgangsweise geregelt.
Betreffend den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15h) und zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung (§ 15i) ist bei Nichteinigung eine unterschiedliche Vorgangsweise vorgesehen.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15h) – Vorgangsweise gemäß § 15k
zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigung (§ 15i ) – Vorgangsweise gemäß § 15 l .
Im Falle des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung muss diese vom Arbeitgeber gewährt werden, er kann nur über die Bedingungen mit der Arbeitnehmerin verhandeln bzw eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
II. Vorgangsweise bei Anspruch und Nichteinigung
2
Übermittelt die Dienstnehmerin dem Dienstgeber ihre Anspruch und ihre Wünsche betreffend Teilzeitbeschäftigung, so gibt es folgende Möglichkeiten:
Der Dienstgeber akzeptiert die in der Mi...