zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 15j Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

Eva-Maria Marat

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
1
II.
Meldung an den Dienstgeber
25
III.
Verfahren
6
IV.
Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
711
V.
Bestätigung des Dienstgebers
VI.
Ende der Teilzeitbeschäftigung

I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

1

Die folgenden Voraussetzungen gelten für beide Varianten der Teilzeitbeschäftigung, also für jene, bei der ein gesetzlichen Anspruch besteht (§ 15h), und für jene, die mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann (§ 15i).

Voraussetzungen

  • Die Dienstnehmerin lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt oder sie hat die Obsorge für das Kind.

  • Der Vater des Kindes befindet sich nicht in Karenz zu dem Kind, für das Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

  • Die Inanspruchnahme kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 5 Abs 1 erfolgen.

  • Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung muss zwei Monate betragen.

  • Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal pro Kind in Anspruch genommen und darf nicht unterbrochen werden.

II. Meldung an den Dienstgeber

2

Frist für die Meldung

Die Frist, innerhalb derer Teilzeitbeschäftigung zu melden ist, hängt von dem beabsichtigten Zeitpu...

MSchG |Mutterschutzgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.