MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15j Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
Übersicht
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I. | Voraussetzungen für die Inanspruchnahme | |
II. | Meldung an den Dienstgeber | |
III. | Verfahren | |
IV. | Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung | |
V. | Bestätigung des Dienstgebers | |
VI. | Ende der Teilzeitbeschäftigung |
I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
1
Die folgenden Voraussetzungen gelten für beide Varianten der Teilzeitbeschäftigung, also für jene, bei der ein gesetzlichen Anspruch besteht (§ 15h), und für jene, die mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann (§ 15i).
Voraussetzungen
Die Dienstnehmerin lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt oder sie hat die Obsorge für das Kind.
Der Vater des Kindes befindet sich nicht in Karenz zu dem Kind, für das Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
Die Inanspruchnahme kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 5 Abs 1 erfolgen.
Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung muss zwei Monate betragen.
Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal pro Kind in Anspruch genommen und darf nicht unterbrochen werden.
II. Meldung an den Dienstgeber
2
Frist für die Meldung
Die Frist, innerhalb derer Teilzeitbeschäftigung zu melden ist, hängt von dem beabsichtigten Zeitpu...