MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15h Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Übersicht
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I. | Allgemeines zu Abschnitt 6 | |
II. | Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung | |
III. | Durchsetzung | |
IV. | Betriebsvereinbarung über Teilzeitbeschäftigung |
I. Allgemeines zu Abschnitt 6
1
Das MSchG (bzw für Väter das VKG) räumt Eltern die Möglichkeit ein, ihre Arbeitszeit zwecks Kinderbetreuung zu reduzieren. Dies gilt grundsätzlich auch für Pflege- oder Adoptiveltern. Um diese Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen aber bestimmte allgemeine Voraussetzungen gegeben sein; diese sind in § 15j geregelt.
2
Abschnitt 6 des MSchG enthält alle Bestimmungen betreffend Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung (insbesondere § 15h und § 15i) und Änderung der Lage der Arbeitszeit (§ 15p).
Es handelt sich dabei um zwei unterschiedliche eigenständige Ansprüche (siehe die Überschrift zu Abschnitt 6):
Herabsetzung der Arbeitszeit
Besondere Arbeitszeiteinteilung, wobei das Ausmaß der Arbeitszeit dasselbe bleibt wie vor der Geburt des Kindes.
Diese beiden Ansprüche können auch zeitlich nacheinander angemeldet werden.
3
Bei Teilzeitbeschäftigung schon vor dem MSchG kann eine weitergehende Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Wird aber in demselben Ausmaß weiterg...