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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 15a Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Teilungsmöglichkeiten
1- 3
II.
Mitteilungspflichten
4- 6
III.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
7

I. Teilungsmöglichkeiten

1

Eine Teilung der Karenz zwischen den Eltern des Kindes ist zwei Mal möglich, dh es ergeben sich insgesamt drei Teile. Ein Teil muss mindestens zwei Monate betragen und dauert maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Wie viele Monate die Karenz dauert, hängt vom Geburtstermin und von der Dauer der Schutzfrist nach der Entbindung ab.

2

Mögliche Varianten des Wechsels sind:

Karenz der Mutter - danach Karenz des Vater

Karenz des Vaters - danach Karenz der Mutter

Karenz im Wechsel Mutter - Vater - Mutter

Karenz im Wechsel Vater - Mutter - Vater

Die einzelnen Karenzteile müssen unmittelbar aufeinanderfolgen.

Gleichzeitige Inanspruchnahme

3

Grundsätzlich kann sich immer nur ein Elternteil in Karenz befinden. Eine Ausnahme ist bei dem erstmaligen Wechsel eines Elternteils zum anderen vorgesehen. In diesem Fall dürfen beide Elternteile gleichzeitig einen Monat Karenz in Anspruch nehmen. Der Gesamtanspruch verkürzt sich dann allerdings und endet

  • bei Karenz gemäß § 15 mit dem vollendeten 23. Lebensmonat des Kindes,

  • bei aufgeschobene...

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