MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15 Anspruch auf Karenz
Übersicht
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I. Allgemeines
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Die Vorschriften über Karenz (früher: Karenzurlaub) wurden eingeführt, um der Dienstnehmerin die optimale Betreuung des Kindes in dem/den für seine Entwicklung wichtigen ersten Lebensjahr/en zu ermöglichen und die Eltern-Kind-Beziehung zu fördern.
Zunächst waren in der Stammfassung des Mutterschutzgesetzes 1957 nur sechs Monate Karenzurlaub vorgesehen, dieser wurde mit bis zum 1. Geburtstag des Kindes erweitert (BGBl 1960/240). Mit wurde auch für Väter durch das Eltern-Karenzurlaubsgesetz die Möglichkeit eines Karenzurlaubs eingeführt (jetzt Väter-Karenzgesetz – VKG). Seit besteht Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
Seit 1976 gibt es auch einen Anspruch auf Karenz bei Adoption oder bei Annahme eines Pflegekindes mit Adoptionsabsicht.
Was die finanzielle Absicherung während der Karenz betrifft, bestand zunächst ein Anspruch auf Karenzgeld nach dem AlVG, ab 2001 wurde ein von der Karenz unabhängiger Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld eingeführt (BGBl I 2001/103).
Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch gegenüber dem Dienstgeber („ist zu gewähr...