MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 4a Beschäftigungsverbote für stillende Mütter
Übersicht
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I. Beschäftigungsverbote
1
Besondere Beschäftigungsverbote für stillende Mütter, die nach dem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung bzw nach einer (kürzeren) Karenz wieder arbeiten und noch stillen, wurden erst durch die Umsetzung der EU-Mutterschutz-RL mit BGBl 2001/98 in das Mutterschutzgesetz aufgenommen.
2
Von den Beschäftigungsverboten des § 4 für werdende Mütter gelten folgende auch für Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen:
Heben, Befördern von Lasten mit bestimmten Gewichtsgrenzen
Arbeiten bei Gefahr einer Berufserkrankung
Arbeiten bei Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, gesundheitsgefährdender Strahlen, schädliche Einwirkungen von Hitze, Kälte, Nässe
Akkordarbeiten
Bergbauarbeiten unter Tage
Arbeiten in Druckluft
II. Dauer und Bestätigung
3
Die Dauer der Einhaltung der Beschäftigungsverbote ist nicht zeitlich limitiert, sie gelten, solange die Arbeitnehmerin stillt. Diese Tatsache muss sie dem Arbeitgeber mitteilen bzw auch – wenn dieser es verlangt – durch eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung einer Mutterberatungsstelle nachweisen.
Diese Verbote sind nur ...