MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Übersicht
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I. | Schutzfrist vor der Entbindung | ||
II. | Freistellung gemäß § 3 Abs 3 | ||
III. | Meldepflichten | ||
A. | § 3 Abs 6 – Meldung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber | ||
B. | Meldung des Arbeitgebers an das Arbeitsinspektorat | ||
IV. | Vorsorgeuntersuchungen |
I. Schutzfrist vor der Entbindung
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Während der 8-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot; dieses ist auch für die werdende Mutter nicht disponibel.
Es ist in diesem Zeitraum keine Beschäftigung im Betrieb oder auch für den Betrieb zB durch Telearbeit oder Heimarbeit erlaubt.
Die 8-Wochen-Frist errechnet sich nach der sog Naegele-Regel und wird durch eine ärztliche Bestätigung festgelegt. Da es sich nur um einen „voraussichtlichen“ Entbindungstermin handeln kann, kann sich die errechnete 8-Wochen-Frist vor der Entbindung durch die tatsächlich stattfindende Entbindung verkürzen oder verlängern (siehe dazu § 5 Abs 1).
Ergibt sich im Laufe der Schwangerschaft bezüglich des Entbindungstermins eine durch medizinische Erkenntnisse gefestigte wesentliche Änderung des bereits errechneten Entbindungstermins, so kann der behandelnde Arzt eine neue Bestätigung ausstellen...