MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 27 Kündigungsschutz
Übersicht
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I. Kündigungsschutz
1
Grundsätzlich hat eine schwangere Hausgehilfin oder Hausangestellte denselben Kündigungsschutz wie alle anderen Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des MSchG fallen.
In Entsprechung des § 10 Abs 3 SchG kann der Dienstgeber eine Zustimmung des Gerichts zu einer Kündigung einer werdenden Mutter herbeiführen.
Vom Gericht ist einer Kündigung unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
Der Dienstgeber kann wegen Änderung seiner wirtschaftlichen Lage die Dienstnehmerin nicht mehr im Haushalt beschäftigen oder
der Grund für die Beschäftigung der Dienstnehmerin ist weggefallen oder
die Dienstnehmerin erklärt sich nach entsprechender Rechtsbelehrung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung mit der Kündigung einverstanden.
2
Wie in § 10 ist eine Kündigung, bei der keiner der genannte Gründe zutrifft, rechtsunwirksam.
II. Entlassung
3
Hinsichtlich einer Entlassung einer schwangeren Hausgehilfin oder Hausangestellten gelten § 12 und die dort genannten Entlassungsgründe ohne Sonderbestimmungen.