MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 25
Übersicht
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I. | MSchG – anzuwendende Bestimmungen | |
II. | Kontrolle bei Beschäftigung von Hausgehilfen/-gehilfinnen und Hausangestellten |
I. MSchG – anzuwendende Bestimmungen
1
Bei Beurteilung der Anwendung der Mutterschutzbestimmungen für Hausgehilfinnen und Hausangestellte ist zu unterscheiden:
Beschäftigung in privaten Haushalten ohne Aufnahme in die Hausgemeinschaft: Es gelten die Abschnitte 2–7.
Beschäftigung in Haushalten juristischer Personen (mit und ohne Aufnahme in die Hausgemeinschaft): Es gelten die Abschnitte 2–7.
Beschäftigung in privaten Haushalten und in die Hausgemeinschaft aufgenommen: Es gelten die Abschnitte 2–7 mit den Sonderbestimmungen des Abschnitt 9.
2
Bei Beschäftigung in privaten Haushalten (Haushalten physischer Personen) und Aufnahme in die Hausgemeinschaft aufgenommen gelten die folgenden Vorschriften des MSchG für diese Dienstnehmerinnen nicht:
§ 7 (Sonn- und Feiertagsarbeit) – hier gilt § 6 HGHAG 1962, BGB1 1962/235
§ 6 HGHAG
(1) Den Dienstnehmern gebührt in jeder Woche an einem zu vereinbarenden Werktag eine spätestens um 14 Uhr beginnende Freizeit, die bis zum Beginn der Arbeitszeit am nächstfolgenden Tag zu dauern hat. An diesem Tag entfallen die Ruhepausen nach § 5 Abs. 3 un...