MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15m Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Übersicht
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I. Keine Einigung mit dem Dienstgeber
1
§ 15 m räumt der Dienstnehmerin die Möglichkeit ein, bekannt zu geben, dass sie Karenz statt einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.
Die Frist für diese Erklärung beträgt in allen Fällen eine Woche.
§ 15 m kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Karenz-Möglichkeit noch nicht verbraucht ist.
2
Erster Fall
Die Dienstnehmerin hat Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h (Anspruch) oder § 15i (Vereinbarung) angemeldet und es kommt keine Einigung mit dem Dienstgeber zu Stande →
-die Dienstnehmerin kann die Inanspruchnahme von Karenz statt Teilzeitbeschäftigung entweder bis zum maximalen Ausmaß (dh bis zum 2. Geburtstag des Kindes) oder
-bis zur Entscheidung des ASG
bekannt geben.
II. Entscheidung des ASG
3
Zweiter Fall
Der Klage des Dienstgebers gemäß § 15k Abs 3 wurde vom ASG stattgeben, dh es wäre Teilzeitbeschäftigung nur nach den Bedingungen des Dienstgebers möglich →
-Die Dienstnehmerin kann mitteilen, dass sie Karenz bis zum maximalen Ausmaß (dh bis zum 2. Geburtstag des Kindes) in Anspruch nimmt.
Der Klage der Dienstnehmerin gemäß § 15 l ...