MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15b Aufgeschobene Karenz
Übersicht
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I. Anspruch
1
Die Möglichkeit, einen Teil der Karenz aufzuschieben, wurde geschaffen, um eine für das Kind und die Eltern neue Situation, zB Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule bzw das erste Schuljahr zu erleichtern.
Durch die Möglichkeit, Karenzurlaub zu einem späteren Zeitpunkt verbrauchen zu können, soll beispielsweise die Umstellung des Kindes auf eine andere Betreuungssituation, insbesondere von der familiären in die außerfamiliäre Betreuung (z.B Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter), oder im Zusammenhang mit dem Pflichtschulbeginn erleichtert werden. (RV 1786 BlgNr XX. GP).
2
Es besteht kein einseitiger Anspruch der Dienstnehmerin, die aufgeschobene Karenz muss mit dem Dienstgeber vereinbart werden, wobei zu berücksichtigen sind:
die Erfordernisse des Betriebs,
der Anlass der Dienstnehmerin für die Inanspruchnahme.
Unter „Erfordernissen des Betriebs“ wird zB ein besonders starker Arbeitsanfall (Saisonbetrieb) zu verstehen sein. Der Anlass der Inanspruchnahme muss von der Dienstnehmerin entsprechend begündet werden (zB Schuleintritt des Kindes).
3
Bere...