MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 11
Übersicht
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I. Ausländerbeschäftigung
1
Die Möglichkeiten für Bürger mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden, sind im AuslBG geregelt. Abgesehen davon sind die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu beachten.
Eine Beschäftigungsbewilligung muss der österreichische Arbeitgeber beantragen.
2
Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (http://www.sozialministerium.at/site/Arbeit/Arbeitsmarkt/Arbeit_und_Migration/)
Arbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten
Staatsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Kroatien) und aus den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Das gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz (EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen).
Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (dzt. Kroatien)
Aufgrund der Übergangsregelungen zur EU-Erweiterung unterliegen Arbeitskräfte aus dem neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien seit während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren hinsichtlich der Zulassung zum Arbeitsmarkt weiterhin dem AuslBG.
Sie benötigen eine Beschäftigungsbewilligung.
Arb...