MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 9 Stillzeit
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung freier Zeit zum Stillen kommt in der Praxis durch überwiegende Inanspruchnahme von Karenz im 1. Lebensjahr des Kindes durch die Mutter eher geringere Bedeutung zu. Die stillende Arbeitnehmerin muss dem Dienstgeber jedenfalls bei Rückkehr in den Betrieb mitteilen, dass sie stillt (auch wegen Beachtung der Beschäftigungsverbote) und dass sie Stillzeit in Anspruch nehmen möchte. Bei Verlangen des Dienstgebers ist – analog zu § 5a Abs 1– eine Bestätigung über das Stillen vorzulegen.
II. Ausmaß der Stillzeit
2
Das zustehende Ausmaß der Stillzeit ist abhängig von der für die Arbeitnehmerin geltenden Arbeitszeit. Es beträgt
bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden (bis acht Stunden): 45 Minuten
bei einer Tagesarbeitszeit von acht oder mehr Stunden
–entweder 2 × 45 Minuten oder
–wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist – einmal 90 Minuten.
Die Arbeitnehmerin muss mitteilen, welche Variante sie im 2. Fall (bei einer Tagesarbeitszeit von acht oder mehr Stunden) beanspruchen möchte.
Bei einer Arbeitszeit von mehr ...