MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 49 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Geltung der Kündigungsbeschränkungen | 1, 2 |
II. | Ersatz von baulichen Aufwendungen | 3-5 |
I. Geltung der Kündigungsbeschränkungen
1
Die Regelungen des § 49 sind größtenteils zeitlich überholt. Relevant ist jedenfalls die ohne zeitliche Beschränkung normierte Geltung der Kündigungsbeschränkungen gem § 30 für solche Mietverträge über Exerzier‑, Schieß- und sonstige Übungsplätze des Bundesheeres, die am bereits bestanden haben.
2
Für Untermietverhältnisse, die vor dem abgeschlossen wurden, gelten die Kündigungsbestimmungen des § 30 jedoch nicht, wenn schon seinerzeit jene des § 19 Mietengesetz nicht gegolten haben.
II. Ersatz von baulichen Aufwendungen
3
Bei Mietverhältnissen, die dem MRG nicht unterliegen, auf die vor dem jedoch die Kündigungsbestimmungen des § 19 Mietengesetz anzuwenden waren, bzw bei solchen betreffend gemietete Grundflächen, die als Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwen...