MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 45 Wertbeständigkeit des Mietzinses
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Mindesthauptmietzins | 1-6 |
II. | Die Anhebung und deren Folgen | 7, 8 |
I. Mindesthauptmietzins
1
Diese Bestimmung sichert dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindesthauptmietzins. Er berechnet sich nach der jeweiligen Kategorie des Mietobjekts und ist wertgesichert. Der Vermieter kann ohne diesbezügliche Vereinbarung mit dem Hauptmieter ex lege den Hauptmietzins bis zu diesen Beträgen anheben, sofern weder der Abbruch des betroffenen Hauses bewilligt noch ein Abbruchauftrag erteilt wurde und der zugrundeliegende Mietvertrag vor dem abgeschlossen worden ist. Eine Novation des Mietvertrags ist als neuer Mietvertrag zu anzusehen ( = MietSlg 48.171). „Eine Abbruchbewilligung oder ein Abbruchauftrag gelten dann als erteilt, wenn der entsprechende Bescheid der Baubehörde vollstreckbar ist“ (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, [§ 45] [Rz 21]).
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Eine, wenn auch seine...