MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 34 Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
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Der Mieter von Wohnräumen kann im Kündigungs- und Räumungsverfahren den Antrag stellen, die gesetzliche Räumungsfrist von 14 Tagen um neun Monate zu verlängern. Mangels einer Vereinbarung bleiben die Rechte und Pflichten des Mieters und Vermieters unverändert. Die Aufschubsfrist endet mit dem im Urteil festgesetzten Tag. Gemäß § 1041 AGBG muss der Mieter für die fortgesetzte Nutzung das am Wohnungsmarkt erzielbare Entgelt bezahlen (MietSlg 50.464).
§ 34 ist nicht auf Geschäftsräume und auf seinerzeit gemäß § 29 Abs 4 verlängerte befristete Verträge anwendbar auch nicht, wenn der Mieter selbst gekündigt hat.