MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 26 Untermietzins
Übersicht der Kommentierung
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I. | Untermietzins (§ 26) | ||
A. | Allgemeines | 1, 2 | |
II. | Der Untermietzins in der Fassung der Wohnrechtsnovelle | 3-5 |
I. Untermietzins (§ 26)
A. Allgemeines
§ 26 ist nur auf Untermietverhältnisse anzuwenden, die sich zur Gänze von einem dem MRG unterliegenden Hauptmietverhältnis ableiten.
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Für vor geschlossene Verträge gilt weiterhin § 14 Abs 1 MG mit der dort normierten Nichtigkeitsfolge. Gemäß § 26 idF des 3. WÄG musste die Gegenleistung des Untermieters angemessen sein. Der Untermietzins setzte sich zusammen aus dem zulässigen Hauptmietzins des Untervermieters, bei teilweiser Untervermietung des aliquoten Teils, sowie aus der Abgeltung von Investitionen und Nebenleistungen des Untervermieters, soweit diese noch nutzbar waren.
Der Untermietzins durfte eine angemessene Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigen. Toleriert wurden Überschreitungen von 60% und teilweise von 100%.
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Der zulässige Untermietzins im Zeitraum (Inkrafttreten d...