MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 20 Hauptmietzinsabrechnung
Literatur
Stabentheiner, Mietrecht3 (2010).
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Verpflichtung zur Abrechnungslegung (Abs 1) | 1 | |
A. | Ausgewähltes zu den Positionen des Abs 1 | 2-7 | |
II. | Mietzinsreserve und Mietzinsabgang (Abs 2) | 8-10 | |
III. | Veröffentlichung der Hauptmietzinsabrechnung (Abs 3) | 11-15 | |
IV. | Beantragung und Ordnungsstrafe (Abs 4) | 16-19 | |
V. | Einsicht in den Energieausweis (Abs 5) | 20 |
I. Verpflichtung zur Abrechnungslegung (Abs 1)
1
Vermieter sind verpflichtet, in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen. In Z 1 sind die Positionen aufgelistet, die in der Abrechnung als Einnahmen anzugeben sind und in Z 2 jene, die als Ausgaben anzugeben sind. Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt vor, wenn der Mieter anhand ihres Inhaltes überprüfen kann, ob alle Beträge, die als Einnahmen auszuweisen sind (Z 1), aufgenommen wurden und keine anderen als die erlaubten Ausgabenbeträge (Z 2) enthalten sind (die Aufzählung der Beträge, die als Ausgaben in die Hauptmietzinsabrechnung aufgenommen werden dürfen, ist taxativ []). Durch einen Vergleich der Abrechnung mit den entsprechenden Belegen soll dem Mieter ermöglic...