MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 18c Nachträgliche Neuerrichtung von Mietgegenständen
Literatur
Lenk, Dachbodenausbauten - endlich lukrativ? Eine umfassende Erörterung der für Dachbodenausbauten in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, immolex 2002, 295.
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Der Regelungsgegenstand | 1, 2 |
II. | Duldungspflichten | 3-6 |
I. Der Regelungsgegenstand
1
In § 18c werden die Auswirkungen gewisser Baumaßnahmen des Vermieters geregelt. Die Vorschrift bezieht sich auf ein oder mehrere Häuser auf einer Liegenschaft, die hinsichtlich der Mietzinsbildung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Werden in einem oder mehreren dieser Häuser nachträglich weitere Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten durch Auf‑, Ein‑, Um- oder Zubau neu errichtet, so sind diese hinsichtlich ihrer Errichtungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln (Abs 1). § 18c stellt eine Spezialbestimmung für die Neuerrichtung von Wohnraum dar und schafft die Möglichkeit, die Duldung der Mieter zur Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft - deren Benützung allen Mietern gemeinsam eingeräumt ist - zu erreichen (; vgl Abs 2 bzw Rz 3 ff). Unter Umständen können Kosten von Baumaßnahmen in der Hauptmi...