MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 9 Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
Literatur
Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 9 MRG; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 22 (2009), § 9 MRG; Geiger, Veränderungen an allgemeinen Teilen des Hauses zur Ausübung des Gewerbebetriebes, immolex 2012, 109; Prader, Zur Vereinbarungsmöglichkeit über die Rückstellung eines Bestandobjekts, immolex 2004, 134.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Veränderung des Mietgegenstandes | 1-5 |
II. | Unwesentliche Veränderungen | 6 |
III. | Anzeigepflicht und Zustimmungsfiktion | 7 |
IV. | Gegenstand des Außerstreitverfahrens | 8 |
V. | Gegenstand der Veränderung | 9 |
VI. | Voraussetzung des § 9 Abs 1 | 10-14 |
VII. | Privilegierte Veränderungen gemäß § 9 Abs 2 | 15 |
VIII. | Wiederherstellungspflicht gemäß § 9 Abs 3 | 16 |
I. Veränderung des Mietgegenstandes
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Will der Mieter sein Bestandobjekt verändern, so kann er seinen Änderungswunsch auf eine vertragliche Regelung oder auch auf § 9 stützen. § 9 gilt nur im Vollanwendungsbereich, nicht jedoch bei Mietgegenständen gemäß § 1 Abs 4 und Abs 5, es sei denn, der Vermieter hätte, wenn auch nur einmal, einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben oder auch einen Mindestmietzins vorgeschrieben.
§ 9 regelt, im Voraus unabdingbar, welche Veränderung de...