MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 6 Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1-7 |
II. | Vollstreckungsverfahren gemäß § 6 Abs 2 | 8-10 |
III. | Befugnisse des Zwangsverwalters | 11, 12 |
IV. | Belohnung des Zwangsverwalters | 13 |
V. | Abweisung des Exekutionsantrages | 14 |
I. Allgemeines
1
Gemäß § 6 Abs 1 kann jeder Hauptmieter Erhaltungsarbeiten gegen den Vermieter durchsetzen. Verbesserungsarbeiten können nur von der Mehrheit der Mieter, berechnet nach der Zahl der vermieteten Objekte, durchgesetzt werden.
Das Antragsrecht umfasst die Mieter aller auf dem Grundbuchskörper befindlichen Objekte. Die Mieter jedes Gebäudes haben anteilig ihren Beitrag zu den Erhaltungskosten jedes anderen auf dem Grundbuchskörper befindlichen Gebäudes mitzutragen (MietSlg 45.224).
§§ 3 und 4 regeln die materiell-rechtlichen Voraussetzungen.
2
Das Antragsrecht kommt bei Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 jedem einzelnen Hauptmieter und der Gemeinde zu. Neben den antragstellenden Mietern sind auch alle übrigen Mieter der auf dem Grundbuchskörper befindlichen Objekte dem Verfahren vo...