MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 34a Räumungsschutz des Scheinuntermieters
1
Gemäß § 34a ist mit der Räumung innezuhalten, wenn ein gemäß § 2 Abs 3 in die Position eines Untermieters gedrängter Mieter den Mietgegenstand benützt und glaubhaft macht, dass die Räumungsexekution zur Umgehung seiner Ansprüche gemäß § 2 Abs 3 geführt wird.
2
Der Vollstrecker hat über Weisung des Richters mit dem Vollzug eines Räumungstitels innezuhalten, wenn der Mieter Verdachtsmomente im Sinne des § 2 Abs 3 glaubhaft macht.
Ein Innehalten mit dem Vollzug kann nicht angeordnet werden, wenn der Vermieter nachweist, dass er seinen Mieter vor Entstehung des Exekutionstitels von der Beendigung des Hauptmietverhältnisses gemäß § 2 Abs 3 schriftlich verständigt hat.
3
Sprechen Verdachtsmomente für eine Umgehungabsicht im Sinne des § 2 Abs 3, so hat der Richter den Mieter zur Stellung eines Aufschiebungsantrages und zur Stellung eines Antrages gemäß § 2 Abs 3 anzuleiten. Die Aufschiebung der Exekution setzt voraus, dass ein Verfahren gemäß § 2 Abs 3 eingeleitet wurde und weiter, dass die Exekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters ...