MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 29 Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Literatur
Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009) § 29 MRG.
Übersicht der Kommentierung
Rz
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I. | Untergang des Mietgegenstandes | 2-4 | ||
II. | Beendigung von befristeten Mietverträgen | 5 | ||
A. | Schriftformgebot | 6-8 | ||
B. | Zwingende Mindestbefristung bei Wohnungsmieten | 9 | ||
C. | Kündigung eines befristeten Mietvertrages durch den Mieter | 10, 11 | ||
D. | Stillschweigende Verlängerung eines befristeten Mietvertrages | 12-17 | ||
E. | Übergabeauftrag | 18-20 | ||
F. | Erneuerung von befristeten Mietverträgen | 21 | ||
G. | Aufhebung von Mietverträgen gem § 1118 ABGB | |||
1. | Allgemeines | 22-26 | ||
2. | Säumnis bei Mietzinszahlung | 27-30 | ||
3. | Erheblich nachteiliger Gebrauch | 31-34 |
Vorspann
1
Abs 1 Z 1 regelt den Endigungsgrund der Aufkündigung. Siehe hiezu die Ausführungen zu den § 30 bis 32.
I. Untergang des Mietgegenstandes
2
Ein Mietvertrag endet gemäß § 29 Abs 1 Z 2 durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit keine Pflicht zur Wiederherstellung (siehe § 7) besteht. Gemäß § 7 besteht eine Wiederherstellungspflicht dann, wenn der Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar wird und eine Wiederherstellung baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich ist. Soweit den Vermieter eine Wiederhe...