MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 25 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
Literatur
Hausmann/Vonkilch (Hrsg), Österreichisches Wohnrecht, Stand 10/2006.
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Nicht nur für die Vereinbarung der eigentlichen Mietzinse sind im MRG Beschränkungen vorgesehen. Mit § 25 werden auch die Höhe des Entgelts für Einrichtungsgegenstände und das Entgelt für andere Leistungen des Vermieters geregelt; Angemessenheit muss gegeben sein (zur Verrechnung der Umsatzsteuer vgl § 15 Rz 5). Der Vermieter kann zB die Zustimmung zum Betrieb eines Schanigartens von einem gesonderten Entgelt abhängig machen (). Er kann auch für mitvermietete Haus- oder Grundflächen oder zB für einen Teil der Hausfassade ein zusätzliches Entgelt verlangen. Ein gesondertes Mietverhältnis entsteht dadurch nicht (; , 3 Ob 522/93). Ein zusätzliches Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen muss unbedingt gesondert vereinbart werden, da es dem Vermieter ansonsten nicht zusteht (; , 5 Ob 129/09w). Es muss also eine Vereinbarung getroffen werden, nach der für bestimmte Einrichtungsgegenstände oder sonstige...