IT-Kollektivvertrag
1. Aufl. 2018
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§ 10 Anspruch bei Dienstverhinderung
Übersicht
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I. | Grundsätzliche Bemerkungen | 1 |
II. | Beispielhafte Aufzählung von Fallgruppen | 2 |
III. | Grundsätzliche Verpflichtung, Dienstversäumnisse zu vermeiden | 3–6 |
IV. | Dauer der maximalen Entgeltfortzahlung | 7 |
V. | Teilzeitbeschäftigte | 8–10 |
I. Grundsätzliche Bemerkungen
1
Die Bestimmung des § 10 IT-KV präzisiert den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei persönlichen Dienstverhinderungsgründen gem § 8 Abs 3 AngG. Gem § 40 AngG gehört die Regelung des § 8 Abs 3 AngG zu den zwingenden Ansprüchen des Arbeitnehmers, die durch Kollektivvertrag oder Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden dürfen. Aus diesem Grund können kollektivvertragliche Regelungen zu diesem Thema eine Orientierung bieten, unter Umständen sogar den Anspruch des Arbeitnehmers erweitern, keinesfalls aber die gesetzlich zustehenden Freistellungsansprüche reduzieren.
II. Beispielhafte Aufzählung von Fallgruppen
2
§ 10 Abs 2 IT-KV zählt beispielhaft die wichtigsten Dienstverhinderungsgründe aus der familiären Sphäre sowie auch den Wohnungswechsel auf. Weiters wird darauf hingewiesen, dass auch die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes/Zahnarztes unter Entgeltfortzahlung freizugeben ist. Im Fall des Arztbesuches ...