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Hitz

IT-Kollektivvertrag

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3924-6

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Hitz - IT-Kollektivvertrag

§ 1 Vertragspartner

Wolfram Hitz

Übersicht


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I.
Gesetzliche Grundlagen
1–4
II.
Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
5
III.
Vertragspartner des IT-KV
A.
Arbeitgeberseite (Wirtschaftskammer)
6
B.
Arbeitnehmerseite (Gewerkschaft)
7
IV.
Außenseiterwirkung
8

I. Gesetzliche Grundlagen

1

Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften auf der Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerseite schriftlich abgeschlossen werden (§ 2 Abs 1 ArbVG).

2

Kollektivvertragsfähig sind die gesetzlichen Interessenvertretungen auf Arbeitgeber- und ‑nehmerseite (§ 4 Abs 1 ArbVG), also die Kammern. Die wichtigsten gesetzlichen Interessenvertretungen sind die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer.

3

Während die Wirtschaftskammer die meisten KV selbst abschließt, werden auf Arbeitnehmerseite die Kollektivverträge idR durch die Gewerkschaften, also freiwillige Berufsvereinigungen (§ 4 Abs 2 ArbVG)), abgeschlossen, denen gem § 5 Abs 1 ArbVG auf Antrag die Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt zuerkannt wird.

4

Eine Liste jener freiwilligen Berufsvereinigungen, die die KV-Fähigkeit zuerkannt bekommen haben, ist unter dem Link: https://www.sozialministerium.at/site/Arbeit_Behinderung/Arbeitsrecht/Entlohnung_und_Entgelt/, Unterpunkt „Zuerkennung der Kol...

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