IT-Kollektivvertrag
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Rufbereitschaft
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliche Bemerkungen | 1–4 | |
II. | Höchstzulässiges Ausmaß bzw Dauer der Rufbereitschaft | 5–8 | |
III. | Entlohnung der Rufbereitschaft? | 9 | |
A. | Ersatz „außergewöhnlicher Aufwendungen“ | 10 | |
IV. | Beginn der Arbeitsleistung bei Einsätzen in der Rufbereitschaft | 11 | |
V. | Unterscheidung Wochenende und Werktag bzgl Pauschale | 12–18 | |
VI. | Einbeziehung von Rufbereitschaftspauschalen in Durchschnittsberechnung? | 19–21 |
I. Grundsätzliche Bemerkungen
1
In den arbeitsrechtlichen Gesetzen findet sich keine Definition des Begriffs der Rufbereitschaft. Gauglhofer (DRdA 2011, 296) führt dazu aus, dass der Gesetzgeber auf eine Definition der Rufbereitschaft „bewusst verzichtet“ hat.
2
Graf-Schimek (ASoK 2017, 322) verweist auf die Formulierung „außerhalb der Arbeitszeit“ in § 20a Abs 1 AZG und die damit einhergehende Klarstellung, dass es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne des § 2 AZG handelt.
3
§ 7 IT-KV enthält jedoch eine eigene Definition der Rufbereitschaft, wonach diese dann vorliegt, „wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet, außerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen“.
Der Arbeitnehmer kann sich an einem von ihm selbst gewählten Auf...