IT-Kollektivvertrag
1. Aufl. 2018
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§ 21 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übersicht
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I. | Grundsätzliches | 1, 2 |
I. Grundsätzliches
1
Die „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ des § 21 IT-KV beziehen sich (wie auch der Text besagt) auf die Einführung des Kollektivvertrages zum und haben daher nur mehr rechtshistorische Bedeutung.
2
Die Regelung umfasst die Verpflichtung, die Arbeitnehmer bis spätestens den Tätigkeitsfamilien und Vorrückungsstufen neu zuzuordnen. Auch gab es eine Garantie, dass das Ist-Gehalt zum Zeitpunkt der Umreihung vom Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes zum IT-Kollektivvertrag nicht unterschritten werden darf.
Wie bereits einleitend ausgeführt, haben die Regelungen keine praktische Bedeutung mehr und werden daher auch nicht eingehender erläutert.