IT-Kollektivvertrag
1. Aufl. 2018
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§ 3 Geltungsdauer
Übersicht
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I. | Geltungsdauer unbefristet | 1, 2 |
II. | Kündigung des KV | 3, 4 |
I. Geltungsdauer unbefristet
1
Der IT-KV ist mit in Kraft getreten und wurde in der Vergangenheit immer jährlich neu und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Dies ist auch klar aus Abs 1 erkennbar.
2
Dies bedeutet, dass auch in jenen Jahren, in denen es zu keinem „KV-Abschluss“ kommt, die Geltung des IT-KV unverändert weiterläuft. IdR werden jährlich Verhandlungen über die Erhöhung der Mindestgrundgehälter (bzw seit einigen Jahren der Ist-Gehälter) geführt. Natürlich kommt es auch immer wieder zu rahmenrechtlichen Änderungen.
Wird jedoch mangels Einigung keine KV-Erhöhung abgeschlossen, hat dies nur auf die Gehaltsgestaltung eine unmittelbare Auswirkung. Der IT-KV als Vertragswerk bleibt bestehen. Die Gehaltstabellen des vorangegangenen Jahres sind ebenso unverändert weiterhin auf die laufenden, aber auch auf allfällige neu begründete Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
II. Kündigung des KV
3
Die Kündigung des IT-KV ist gem Abs 2 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten möglich (im Hinblick auf die Kündigungsfrist gleichlautend mit § 17 ArbVG). Seit Bestehen des IT-KV hat es noch ...