IT-Kollektivvertrag
1. Aufl. 2018
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§ 2 Geltungsbereich
Übersicht
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I. | Gesetzliche Grundlagen | 1 | ||
II. | Räumlicher Geltungsbereich | 2 | ||
III. | Fachlicher Geltungsbereich | 3, 4 | ||
IV. | Persönlicher Geltungsbereich | 5–7 | ||
A. | Ausgeschlossene Personengruppen | 8 | ||
1. | Vorstandsmitglieder und GmbH-Geschäftsführer | 9 | ||
2. | Arbeiter | 10 | ||
3. | Freie Dienstnehmer | 11 | ||
4. | Ferialpraktikanten, Volontäre, Ferialaushilfen | 12 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Die Anwendung des richtigen Kollektivvertrages richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des ArbVG. Der Kollektivvertrag selbst gibt in seinem persönlichen Geltungsbereich vor, welche Gruppen im Rahmen der diversen Geltungsbereiche erfasst bzw ausgeschlossen werden sollen.
II. Räumlicher Geltungsbereich
2
Der IT-Kollektivvertrag gilt räumlich für das gesamte Gebiet der Republik Österreich, da er vom Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband UBIT) abgeschlossen wurde.
III. Fachlicher Geltungsbereich
3
Der fachliche Geltungsbereich ist im Rahmen der Mitgliedschaft zum Fachverband UBIT insofern eingeschränkt, als nur jene Mitgliedsbetriebe erfasst sind, „die eine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informa...