IT-Kollektivvertrag
1. Aufl. 2018
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§ 18 Diensterfindungen
Übersicht
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I. | Gesetzliche Grundlagen | 1, 2 |
II. | Wann liegt eine Erfindung iSd PatG (und somit auch gemäß § 18 IT-KV) vor? | 3–7 |
III. | Verpflichtung, Diensterfindung anzubieten | 8 |
IV. | Vergütung einer Erfindung | 9 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
§ 18 IT-KV schafft eine Regelung für Diensterfindungen, die auf der Möglichkeit des § 7 Abs 1 PatG basiert, „Vereinbarungen“ über die Rechtsfolgen einer Erfindung im Arbeitsverhältnis abzuschließen. Die Vereinbarung kann auch in einem KV erfolgen (K. Mayr in ZellKomm2 § 7 PatG Rz 3).
2
Von den Regelungen der § 6 bis 19 PatG sind alle AN erfasst, die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses eine patentfähige Erfindung machen (K. Mayr in ZellKomm2 § 6 PatG Rz 3).
Der KV-Text ist wortgleich mit der Regelung des § 12 RKV, weshalb bzgl Detailfragen auf die sehr detaillierte Kommentierung von Mayer in Goricnik, Gewerbe-KV zu § 12 verwiesen wird.
In der Praxis gibt es nur eine überschaubare Anzahl an Judikaten zu Rechtsfragen iZm Diensterfindungen, da idR eine betriebliche Lösung gefunden wird. Für den Bereich des IT-KV liegen keine höchstgerichtlichen Erkenntnisse vor, da – wie unten näher ausgeführt – idR kein Anwendungsfall für eine Diensterfindung bzw überhaupt eine Erfindung iSd PatG ...