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Gruber/Harrer

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1030-6

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Gruber/Harrer - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 94

Martin Gelter

Materialien

Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 93.

1

Der noch in der Stammfassung des GmbHG stehende § 94 regelt, inwiefern die Bestimmungen über die Liquidation auch dann anzuwenden sind, wenn die Auflösung gerichtlich oder behördlich verfügt wurde. Parallelbestimmungen im AktG oder dGmbHG gibt es keine.

2

Als Grundregel erklärt Abs 1 die §§ 89–93 für anwendbar. Dies gilt uneingeschränkt bei gerichtlicher Auflösung (§ 84 Abs 1 Z 6), sofern ein Konkursverfahren durchgeführt wird. Erfasst sind die Fälle der Nichtigerklärung wegen eines schwerwiegenden Gründungsmangels (§ 10 Abs 3 FBG; dazu § 84 Rz 34 ff) und der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse (s § 84 Rz 28). Im zweiten Fall folgt eine Liquidation aber nur, wenn verwertungsfähiges Vermögen vorhanden ist; andernfalls ist die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gem § 40 FBG zu löschen (s § 84 Rz 29 ff).

3

Für den Fall der Auflösung kraft Verfügung der Verwaltungsbehörde (§§ 84 Abs 1 Z 5, 86) gestattet Abs 2 der zuständigen Behörde, die Anordnung zu treffen, dass die Gesellschaftsorgane (Geschäftsführer, ggf Aufsichtsrat, Generalversammlung) ihre Tätigkeit sofort einzustellen haben, was bei „massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses“ in Frage kommen soll. Gemeint muss wohl sein, dass eine Fortführung zB strafgesetzwidriger Handlungen und daraus ein erheblicher Schaden zu erwachsen droht. Der genaue Zeitpunkt ist eine Frage der Rechtskraftwirkung des Bescheids. Zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln s § 86 Rz 5. Eine bereits begonnene gesetzliche Abschlussprüfung ist abzuschließen. Die „sofortige Einstellung“ ändert die Organstruktur der GmbH grundlegend: Die Liquidatoren sind ausschließlich vom Handelsgericht auszuwählen, für diese ist § 89 Abs 3 anwendbar (s § 89 Rz 22 ff für deren Rechtsstellung). Überdies hat das Gericht einen

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