GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 72
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 81 f; HHB 272 BlgHH 17. Sess 3.
Literatur
Altmeppen, Neues zum Finanzplan und zum Sanierungskredit, in FS Sigle, Familiengesellschaften (2000) 211; Fantur, Die GmbH – Gestaltungsfragen aus der anwaltlichen Praxis, GesRZ-Spezial, 100 Jahre GmbH (2006) 19; Schönherr, Die Einforderung von Nachschüssen vor vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen, ÖJZ 1959, 340.
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Abgrenzungen | |||
II. | Einforderung | |||
A. | Voraussetzungen für die Einforderung | |||
1. | Verankerung im Gesellschaftsvertrag | |||
2. | Änderung des Gesellschaftsvertrags | |||
B. | Einforderungsbeschluss | |||
1. | Zuständigkeit | |||
2. | Inhalt und Wirkung |
I. Grundlagen
1
Der dritte Abschnitt des GmbHG regelt in den §§ 72–74 ein besonderes Finanzierungsinstrument. Nachschüsse stellen eine flexible Finanzierungsmöglichkeit dar, die weder die Stammeinlage noch das Stammkapital erhöht. Die §§ 72 ff bestehen seit der Stammfassung des GmbHG unverändert und haben ihr Vorbild im deutschen GmbHG (§§ 26 ff). In § 72 werden zunächst die Voraussetzungen für eine Nachschusspflicht geregelt, § 73 beinhaltet die Rechtsfolgen für den Fall, dass ein Gesellschafter seiner Pflicht zur Einzahlung des Nachschusses nicht n...