GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 64
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 78; HHB 272 BlgHH 17. Sess 9.
Literatur
Doralt, Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH bei fahrlässiger Krida, JBl 1972, 120; Jud, Jännerliste und Publizität, NZ 1983, 70; Reich-Rohrwig, Pfändung ausstehender Stammeinlagen nach dem Firmenbuchgesetz, ecolex 1991, 248; Ruhm/Toms, Zur Haftung von faktischen Geschäftsführern und Nichtgesellschaftern, ecolex 2009, 682; Schopper, Einzahlung ausständiger Stammeinlagen und Verfahrensvorschriften im Spiegel der Rechtsprechung, SWK 2005, W 35.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Abs 1 – Anmeldung der Einforderung und Veröffentlichung | ||
A. | Anmeldung der Einforderung | ||
B. | Veröffentlichung | ||
C. | Einzahlungen unter Außerachtlassung der Vorschriften von § 64 Abs 1 | ||
III. | Abs 2 – Haftung der Geschäftsführer |
I. Allgemeines
1
§ 64 besteht bereits seit Inkrafttreten des GmbHG – abgesehen von einer redaktionellen Änderung durch das FBG (BGBl 1991/10) – in unveränderter Form.
2
Abs 1 der Bestimmung ordnet die Anmeldung der Einforderung von Einzahlungen noch nicht voll eingebrachter Stammeinlagen zum Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer an. Damit dient er dem Publizitätsgedanken, also dem Interesse des Rechtsv...